Verleih von Musikinstrumenten
Die Musikschule kann in begrenztem Umfang folgende Musikinstrumente gegen eine Leihgebühr zur Verfügung stellen:
Akkordeon, klassische Gitarre, Klarinette, Posaune, Querflöte, Saxophon, Trompete, Violine, Violoncello
Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Königswinter vom 23.07.1991
§ 3 Überlassung von Instrumenten, Gebühren
(1) Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Schülern/Schülerinnen und Dritten Musikinstrumente gegen die in Abs. 2 festgelegten Gebühren für ein halbes Jahr überlassen. Auf Antrag kann die Benutzungszeit verlängert werden.
(2) Die Überlassungsgebühr wird vom Anschaffungswert des Instrumentes für jeden Monat der Überlassung berechnet; ein angefangener Monat wird voll berechnet.
Die Gebühr beträgt je Musikinstrument und Monat
Musikschulteilnehmer | Nichtteilnehmer | |
mit einem Anschaffungswert bis 200 Euro | 9,50 Euro | 11,50 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 350 Euro | 11,00 Euro | 13,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 500 Euro | 12,00 Euro | 14,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 750 Euro | 14,50 Euro | 16,50 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 1.000 Euro | 15,00 Euro | 17,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 1.250 Euro | 16,00 Euro | 18,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 1.500 Euro | 17,00 Euro | 19,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert über 1.500 Euro | 24,00 Euro | 26,00 Euro |
(3) Sofern Musikinstrumente für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Musikschule benötigt werden, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Für Verlust und Beschädigung der Musikinstrumente haften die Ausleiher/innen bzw. die gesetzl. Vertreter. Eine Reparatur der Musikinstrumente kann nur nach Zustimmung der Musikschule veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Instrumente obliegt der Musikschule.
(5) Für die Nutzung von Instrumenten, die die Musikschule in ihren Unterrichtsräumen für die Fächer Klavier, Keyboard und Schlagzeug zur Verfügung stellt, wird ein Betirag von 1,00 /Monat je Schüler erhoben.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Unterrichtsgebühren sind in vier Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Überlassungsgebühren für Musikinstrumente sind bei der Überlassung im voraus in einer Summe zu zahlen. Bei vorzeitiger Rückgabe des Instrumentes wird die Gebühr anteilig erstattet.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.