Verleih von Musikinstrumenten
Die Musikschule kann in begrenztem Umfang folgende Musikinstrumente gegen eine Leihgebühr zur Verfügung stellen:
Akkordeon, klassische Gitarre, Klarinette, Posaune, Querflöte, Saxophon, Trompete, Violine, Violoncello
Auszüge aus der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Königswinter vom 01.07.2021
(Stand: Januar 2024)
§ 3 Überlassung von Instrumenten, Gebühren
1) Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Musikschulteilnehmer*innen und Externen Musikinstrumente gegen die in Abs. 2 festgelegten Gebühren für ein halbes Jahr überlassen. Auf Antrag kann die Benutzungszeit verlängert werden.
(2) Die Überlassungsgebühr wird vom Anschaffungswert des Instrumentes für jeden Monat der Überlassung berechnet; ein angefangener Monat wird voll berechnet.
Die Gebühr beträgt je Musikinstrument und Monat:
Musikschulteilnehmer/-in | Nichtteilnehmer/-in | |
mit einem Anschaffungswert bis 200 Euro | 10,00 Euro | 12,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 500 Euro | 13,00 Euro | 15,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 1.000 Euro | 16,00 Euro | 18,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert bis 1.500 Euro | 18,00 Euro | 20,00 Euro |
mit einem Anschaffungswert über 1.500 Euro | 25,00 Euro | 27,00 Euro |
(3) Sofern Musikinstrumente für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Musikschule benötigt werden, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Für Verlust und Beschädigung der Musikinstrumente haften die Ausleiher*innen bzw. die gesetzlichen Vertreter.*innen Eine Reparatur der Musikinstrumente kann nur nach Zustimmung der Musikschule veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Instrumente obliegt der Musikschule.
(5) Für die Nutzung von Instrumenten, die die Musikschule in ihren Unterrichtsräumen für die Fächer Klavier, Keyboard und Schlagzeug zur Verfügung stellt, wird ein Beitrag von 1,00 €/Monat je Schüler*in erhoben.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Unterrichtsgebühren (ggf. zzgl. Kostümbeitrag und Nutzungsgebühr) sind in sechs Raten jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember fällig.
(2) Die Überlassungsgebühren für Musikinstrumente sind ebenfalls in Raten zu den in Abs. 1 genannten Fälligkeitsterminen zu zahlen.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.