Häufige Fragen (FAQ)
Nein. Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteur*innen Orientierung schafft.
Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.
Gemäß § 23 Abs. 3 WPG erfolgt die Beschlussfassung des Wärmeplans durch das nach Landesrecht zuständige Gremium.
In Nordrhein-Westfalen ist diese Zuständigkeit im Landeswärmeplanungsgesetz NRW (§ 2 LWPG NRW) seit dem 19.12.2024 ausdrücklich geregelt:
Die Gemeinden sind planungsverantwortliche Stellen und nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.
Daraus folgt, dass der Gemeinderat bzw. Stadtrat den Wärmeplan beschließt.
Ausgewählte Akteur*innen, die insbesondere für die Umsetzung oder Gestaltung der KWP relevant sind, werden durch Workshops und Runde Tische in den Prozess mit einbezogen. So wird gewährleistet, dass eine umsetzbare Wärmeplanung aufgestellt werden kann.
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, Bestandsanalyse und Potenzialanalyse werden auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Erstellung des Entwurfs des Wärmeplans besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zur Abgabe von Stellungnahmen.

