Teilhabe ermöglichen: Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung dabei, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe im Alltag, in der Schule, Familie und/oder Freizeit beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Feststellung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist Aufgabe des zuständigen Jugendamtes.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?

Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt haben Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ab Schuleintritt bis zum 21., ggf. auch bis zum 27. Lebensjahr.

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Wie stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII?

Wer stellt den Antrag? Einen Antrag auf Eingliederungshilfe können die Personensorgeberechtigten beim Jugendamt stellen, meist sind dies die Eltern. Jugendliche ab 15 Jahre können, junge Volljährige müssen selbstständig einen Antrag stellen. Schulen, Ärzte etc. können keinen Antrag stellen

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Der Prüfprozess des Jugendamtes

Zunächst prüft das Jugendamt, ob ein Abweichen der seelischen Gesundheit vorliegt. Hierfür wird eine medizinische Stellungnahme (inkl. Intelligenztest) benötigt. Diese darf bei Antragsstellung maximal ein Jahr alt sein. Die Anforderungen an die Stellungnahme sind gesetzlich in § 35a SGB VIII geregelt.

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Welche Hilfen können im Rahmen der Eingliederungshilfe geleistet werden?

Hilfeformen:
Dies sind

  • ambulante Hilfen, z. B. Autismusspezifische Förderung, Schulbegleitung, Einzelfallhilfen, Gruppenangebote,
  • teilstationäre Hilfen, z. B. Tagesgruppen
  • stationäre Hilfen, z. B. besondere Wohnformen
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Informationen in Leichter Sprache

Informationen in Leichter Sprache für Eltern und Sorge·berechtigte Hier finden Sie viele wichtige Informationen über die Eingliederungs·hilfe. Im Text benutzen wir nur die männliche Form. Das ist leichter zu lesen. Alle Menschen sind gemeint. In diesem Text benutzen wir immer das Wort Kinder . Es sind auch Jugendliche und junge Erwachsene gemeint.   Was ist eine Eingliederungs·hilfe? Wenn Kinder eine Behinderung haben oder wenn Kinder von einer Behinderung bedroht sind: Dann können sie vielleicht bei vielen Sachen nicht gut mit·machen. Kinder können dann Hilfen bekommen. Kinder können dann bei allen Sachen besser mit·machen. Damit die Behinderung nicht mehr so schlimm für sie ist. Dafür gibt es die Eingliederungs·hilfe .   Was ist eine seelische Behinderung? Bei einer Behinderung wird unter·schieden zwischen: geistiger Behinderung, körperlicher Behinderung, seelischer Behinderung. Seelische Krankheiten kann man nicht sehen. Aber es gibt viele Menschen mit einer seelischen Krankheit. Das ist eine Gefühls·krankheit . Das bedeutet: Die Seele ist krank. Die Menschen fühlen sich schlecht. Sie sind oft sehr traurig. Oder sie haben vor vielen Sachen Angst. Ein Arzt oder ein Psychologe kann heraus·finden, ob Ihr Kind eine seelische Krankheit hat. Dafür führt er verschiedene Tests durch. Dann schreibt er einen Bericht. Eingliederungs·hilfe ist eine Hilfe für behinderte Menschen.  Damit sie gut in dieser Gesellschaft leben können. Und bei vielen Sachen mit·machen können.   Wen kann ich fragen? Vielleicht haben Sie Fragen zur Eingliederungs·hilfe. Sie können zum Beispiel beim Jugend·amt eine Beratung bekommen. Jugend·amt: Das Jugend·amt kümmert sich darum: Das es Kindern und Jugendlichen gut geht. Es unterstützt Eltern und Kinder. Besonders Wo kann ich einen Antrag stellen? Einen Antrag auf Eingliederungs·hilfe müssen Sie beim Jugend·amt stellen. Der Antrag muss von den Eltern gestellt werden. Ab 15 Jahre kann das Kind den Antrag alleine stellen.  Ab 18 Jahre muss das Kind den Antrag alleine stellen.         Das Jugend·amt in Königswinter ist zuständig: -       Wenn Ihr Kind eine (drohende) seelische Behinderung hat. -       Wenn Ihr Kind in Königswinter wohnt. -       Wenn Ihr Kind zur Schule geht. Sie können beim Jugendamt anrufen oder eine Mail schreiben. Das Jugendamt lädt Sie zu einem Termin ein. Hier wird Ihnen alles erklärt. Sie können auch Fragen stellen. Der Termin findet ohne Kinder statt. In dem Termin bekommen Sie die Unterlagen für den Antrag. In dem Termin können Sie auch einen mündlichen Antrag stellen. Für den Antrag wird ein Arzt·bericht benötigt.  Sie können zu dem Termin schon Unterlagen mitbringen.   Wenn Sie einen Antrag gestellt haben: Das Jugend·amt prüft, ob: -       Ihr Kind eine seelische Behinderung hat -       oder bekommen kann. Das Jugend·amt prüft, ob: -       Ihr Kind eine Hilfe braucht -       und welche Hilfe Ihr Kind braucht.         Kontakt: Hier können Sie anrufen. Oder eine Mail schreiben.   Jugendamt Königswinter Schützenstraße 2, 53639 Königswinter, 02244/889-5309 (Sekretariat) eingliederungshilfe@koenigswinter.de
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Jugendamt Königswinter
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Fachstelle für Eingliederungshilfe
gem. § 35a SGB VIII

Tel.: 02244/889-5309 (Sekretariat)
eingliederungshilfe@koenigswinter.de

Frau Jessica Bröhl
Soziale Dienste (511) – Servicebereich
Fachstelle für Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)
Jugendamt Königswinter
Jugendamt

Schützenstraße 2
53639 Königswinter