Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?
Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt haben Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ab Schuleintritt bis zum 21., ggf. auch bis zum 27. Lebensjahr.
Vor Schuleintritt oder bei einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung sind andere Rehabilitationsträger (z. B. Sozialamt, LVR) zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten.
Was ist eine (drohende) seelische Behinderung?
Eine (drohende) seelische Behinderung liegt vor, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Es müssen also zwei Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:
1.Das Abweichen der seelischen Gesundheit und
2. Eine daraus resultierende (drohende) Teilhabebeeinträchtigung.

Das Abweichen der seelischen Gesundheit wird durch eine ärztliche Diagnostik nachgewiesen. Die Überprüfung einer Teilhabebeeinträchtigung in den Bereichen Alltag, Familie, Freizeit und/oder Schule ist Aufgabe des Jugendamts. Hiervon spricht man, wenn z. B. keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt werden konnte, keine altersgemäßen sozialen Kontakte bestehen und/oder die Entwicklungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sind.
