Aktuelle Informationen zur Abwassergebührenkalkulation in NRW
OVG Münster ändert seine langjährige Rechtsprechung zur Abwassergebührenkalkulation
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 17.05.2022 die seit dem Jahr 1994 geltende und ständige Rechtsprechung zu gebührenrelevanten kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern aufgegeben und geändert.*
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Stadt Oer-Erkenschwick nun eine sog. Nicht-Zulassungsbeschwerde eingelegt, so dass das OVG Urteil nicht rechtskräftig ist. Der Städte- und Gemeindebund erwartet, dass das Bundesverwaltungsgericht frühestens Ende 2022 bzw. Anfang 2023 entscheiden wird.
Was bedeutet dies für die Bürgerinnen und Bürger in Königswinter? Wie geht es nun weiter?
Grundsätzlich muss die kommunale Gebührensatzung auf Grundlage des Urteils (soweit rechtskräftig) entsprechend angepasst werden, die dem Betriebsausschuss und dem Rat zum Beschluss vorgelegt wird. Aufgrund der Abhängigkeit von grundlegenden Informationen kann derzeit jedoch noch kein verlässlicher Zeitplan genannt werden.
Die Stadt Königswinter wird die Entscheidung des OVG (soweit rechtskräftig) selbstverständlich umsetzen, so dass die Auswirkungen den Bürgerinnen und Bürgern zu Gute kommen. So ist geplant, in den Abrechnungsbescheiden zu 2023 die Bescheide 2022 entsprechend zu betrachten und eine Verrechnung vorzunehmen.
Welche Konsequenzen eine später eintretende Rechtskräftigkeit des OVG Urteils oder die Neubefassung durch das BVerwG für die anstehende Kalkulation der Bescheide 2023 haben dürfte, wird zum jetzigen Zeitpunkt intern geprüft.
Sobald weitere Informationen mit einer verlässlichen Sicherheit vorliegen, werden wir informieren.
*Hintergrund der Entscheidung aus Münster:
Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 sind nach dem Urteil des OVG Münster rechtswidrig, das die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das OVG Münster am 17.05.2022 in einem Musterverfahren (Az.: 9 A 1019/20) entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das VG Gelsenkirchen wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2020 (Az.: 13 K 4705/17) ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg, das OVG hob den Gebührenbescheid auf. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des OVG zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.
(Quelle: www.ovg.nrw.de)
Stand der Informationen, 07.07.2022