Gewerbeamt der Stadt Königswinter

Gewerbeamt

Drachenfelsstr. 9-11
53639 Königswinter

E-Mail: gewerbe@koenigswinter.de

Sprechzeiten des Gewerbeamt:

Montag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Dienstag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08.30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie 14 Uhr bis 17 Uhr

Freitag: geschlossen

Bitte vereinbaren Sie vor einem Besuch einen Termin. Terminanfragen können gerne an gewerbe@koenigswinter.de gesendet werden.

 

 

Unter dem Begriff Gewerbe versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.). Sollte die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein liegt kein Gewerbe vor z. B.:

Solaranlagen / Photovoltaikanlagen sind kein Gewerbe.

In Königswinter werden im Jahr 2024 die traditionellen Ortskirmessen in Oberpleis, Heisterbacherrott, Ittenbach, Eudenbach sowie in Nieder- und Oberdollendorf gefeiert. Los geht es im Mai rund um Sankt Pankratius in Oberpleis.

Für das Jahr 2024 sind folgende Termine vorgesehen:

Kirmes Beginn Ende Dauer Bewerbungsfrist
Oberpleis 24.05.2024 27.05.2024 4 Tage 30.11.2023
Niederdollendorf Jaasekirmes

30.05.2024,

01.06.2024

02.06.2024 3 Tage 30.11.2023
Heisterbacherrott 06.07.2024 08.07.2024 3 Tage 30.11.2023
Oberdollendorf
Laurentiuskirmes
09.08.2024 13.08.2024 5 Tage 30.11.2023
Eudenbach 14.09.2024 16.09.2024 3 Tage 30.11.2023
Niederdollendorf Michaelkirmes 28.09.2024 30.09.2024 3 Tage 30.11.2023
Ittenbach 18.10.2024 21.10.2024 4 Tage 30.11.2023

In einem Bewerbungsverfahren ruft das Gewerbeamt der Stadt Königswinter interessierte Markthändlerinnen und Marktändler bzw. Schaustellerinnen und Schausteller sowie Vereine dazu auf, sich für einen oder weitere Kirmestermine 2024 in Königswinter zu bewerben. Für das Jahr 2024 sind Bewerbungen bis spätestens 30.11.2023 schriftlich einzureichen. Nach dem 30.11.2023 eingehende Anträge oder unvollständige bzw. nicht formgerechte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Die Bewerbungen müssen enthalten:
  • Vor- und Zuname des Bewerbers mit ständiger Anschrift und Telefonnummer
  • Angabe über die erforderlichen Stromanschlüsse (KW-Zahlen sind unbedingt anzugeben)
  • genaue Anzahl der Wohn- und Packwagen
  • Ausmaße des Geschäftes (Front, Tiefe, Höhe) einschließlich blinder Fronten
  • Schaugeschäfte müssen Angaben über die Darbietungen machen
  • Kopie der Reisegewerbekarte/des Gewerberegisterauszugs
  • Kopie des Bescheides über eine Haftpflichtversicherung
  • Für jedes Geschäft ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Den Bewerbungen ist neben dem Antragsformular (siehe dazu Formularserver unter der Rubrik Kirmes) ein Foto von den Geschäften und Aufbauten beizulegen.

Die schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an die folgende Adresse:

Stadt Königswinter

Bereich Sicherheit und Ordnung

Drachenfelsstr. 9-11

53639 Königswinter

oder per E-Mail an markt@koenigswinter.de.

Gemäß § 14 GewO ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit anzeigepflichtig. Sie können den Vordruck hierzu persönlich, per Post oder per E-Mail einreichen.

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Voraussetzung der Gewinnabsicht:

Die angegebene Tätigkeit muss auf Gewinn ausgerichtet sein. Bei Tätigkeiten, wie bei der Einspeisung von Energie durch eine Photovoltaikanlage ist der Gewinn als nebensächlich zu bewerten.

Gewerbe mit Erlaubnispflicht

  • Gaststätten/Spielhallen à § 2 GastG, § 33i GewO à Erlaubnis erteilt die Stadt Königswinter als örtliche Ordnungsbehörde
  • Maklerbüros/Immobilien, Finanzierungen à §§ 34c,f GewO à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis (https://www.rhein-sieg-kreis.de)
  • Taxen, Mietwagen à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis
  • Fahrschulen à Erlaubnis erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises
  • Apotheken à Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis
  • Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf
  • Bewachungsgewerbe à § 34a GewO, Erlaubnis erteilt die Ordnungsbehörde Rhein-Sieg-Kreis
  • Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte à Siehe Formularserver Info-Merkblatt

Welche Dokumente benötige ich?

  • Anmeldeformular GewA 1 (siehe im Formularserver unter Gewerbe)
  • Beiblatt GewA 1 (bei juristischen Personen) (siehe im Formularserver unter Gewerbe)
  • Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis. Bei persönlicher Vorsprache können Sie sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
  • Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden

Bei Bevollmächtigung

Der Bevollmächtigte muss den Pass oder Personalausweis des Gewerbetreibenden in Kopie sowie eine von diesem ausgestellte Vollmacht vorlegen, die den Bevollmächtigten ermächtigt, die gewünschte Gewerbeanzeige zu erstatten.

Wann muss ein Gewerbe bei dem Ordnungsamt Königswinter angezeigt werden?

Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 2 Wochen vor Beginn.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Gemäß Tarifstelle 12.01.3 der Verwaltungsgebührenordnung:

für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind

Gebühr: Euro 26

für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind

Gebühr: Euro 33

für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen

Gebühr: Euro 13

Kann ich die Gewerbeanmeldung auch Online durchführen?

Ja, Sie können eine Anmeldung Ihres Gewerbes über das Wirtschafts-Service-Portal durchführen.

Das Wirtschafts-Service Portal finden Sie unter folgendem Link.

Unter welchen Umständen muss ich eine Gewerbeummeldung durchführen?

Wenn Ihren Betrieb innerhalb Königswinter verlegen (bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk müssen Sie Ihr Gewerbe in Königswinter abmelden und bei der für Ihren neuen Standort zuständigen Gewerbemeldestelle anmelden).

Wenn Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Zu welchem Zeitpunkt muss ich eine Gewerbeummeldung vornehmen?

Die Ummeldung des Gewerbes muss umgehend nach Durchführung der geänderten Rechtsform, mit Beginn der neuen/erweiterten Tätigkeit(en) oder der Änderung des Betriebssitzes bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Königswinter angezeigt werden.

Welche Dokumente benötige ich?

  • Ummeldeformular GewA 2 (siehe im Formularserver unter Gewerbe)
  • Beiblatt GewA 2 (bei juristischen Peronen) (siehe im Formularserver unter Gewerbe)
  • Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis. Bei persönlicher Vorsprache können Sie sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht und beide Personalausweise oder Pässe mitbringen. (Ausweis oder Pass des Anmeldenden und des Bevollmächtigten)
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
  • Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
  • die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Gemäß Tarifstelle 12.01.3 der Verwaltungsgebührenordnung:

für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind

Gebühr: Euro 26

für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind

Gebühr: Euro 33

für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen

Gebühr: Euro 13

Die Änderung des Firmennamens (sofern es sich nicht um einen Rechtsformwechsel handelt) ist kostenlos.

Kann ich die Gewerbeummeldung auch Online durchführen?

Ja, Sie können eine Ummeldung Ihres Gewerbes über das Wirtschafts-Service-Portal durchführen.

Das Wirtschafts-Service Portal finden Sie unter folgendem Link.

Kann eine dritte Person für mich die Gewerbeummeldung durchführen?

Siehe Anmeldung eines Gewerbes -> Welche Dokumente benötige ich? -> Bei Bevollmächtigung

Zu welchem Zeitpunkt muss ich mein Gewerbe abmelden?

Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen.

Welche Dokumente benötige ich?

Abmeldeformular GewA 3 (siehe im Formularserver unter Gewerbe)

Beiblatt GewA 3 (bei juristischen Personen) (siehe im Formularserver unter Gewerbe)

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)

Kann ich die Gewerbeabmeldung auch online durchführen?

Ja, Sie können eine Abmeldung Ihres Gewerbes über das Wirtschafts-Service-Portal durchführen.

Das Wirtschafts-Service Portal finden Sie unter folgendem Link: https://service.wirtschaft.nrw/antrag/gewerbemeldung-leistungsauswahl

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Abmeldung eines Gewerbes ergeht gebührenfrei.

 

Reisegewerbe

Informationen für juristische Personen:

Verwaltungsgebühren

Neuerteilung einer Reisegewerbekarte: EUR 200,-
Änderung / Erweiterung des Tätigkeitsbereichs in der Reisegewerbekarte: EUR 80,-
Verlängerung: EUR 50,-

Bitte hierzu auch den Hinweis beachten!

Folgende Unterlagen sind erforderlich (Nr. 2 bis 4 nicht älter als 3 Monate):

1. Antragsvordruck – (LINK einfügen)

2. Führungszeugnis der Belegart „O“ (für Behörden - nicht für private Zwecke)

  • von jedem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführer) persönlich (mit Pass oder Personalausweis) bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bürgeramt zu beantragen
  • bei Beantragung unbedingt den Verwendungszweck "Reisegewerbe" oder „Reisegewerbekarte“ und folgende Empfängeranschrift angeben: "Stadt Königswinter, Der Bürgermeister, Sicherheit und Ordnung – Gewerbeangelegenheiten, 53637 Königswinter"

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer)

  • für gesetzliche Vertreter: Siehe Erläuterungen zum Führungszeugnis der Belegart „O“ unter Nr. 2
  • für juristische Personen: Beantragung schriftlich bei der hiesigen Gewerbebehörde (E-Mail an gewerbe@koenigswinter.de oder auf dem Postweg an obige Adresse), wenn die Gesellschaft bereits gewerblich tätig war/ist. Sowohl für die Anforderung von Führungszeugnissen als auch für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden zusätzliche Verwaltungsgebühren erhoben.

4. Bescheinigung in Steuersachen für die juristische Person und zusätzlich für alle gesetzlichen Vertreter

  • beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
  • für die juristische Person nur dann erforderlich, wenn die Gesellschaft bereits steuerlich geführt wurde/wird bzw. bereits gewerblich tätig war/ist

5. Kopie des Handelsregisterauszuges (aktueller Stand) des zuständigen Amtsgerichtes

  • nur für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
  • bei einer GmbH & Co. KG Handelsregisterauszug der GmbH und der KG
  • die beabsichtigte Tätigkeit muss sich im Unternehmensgegenstand wiederfinden

6. Kopie des Gesellschaftsvertrages

  • die beabsichtigte Tätigkeit muss sich im Unternehmensgegenstand wiederfinden

7. Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG

Falls nicht bereits vorhanden, bitte beim Gesundheitsamt Siegburg beantragen.

Die Bescheinigung über die Belehrung ist nur dann vorzulegen, wenn offene Lebensmittel verkauft werden sollen.

Hinweis:

Gemäß § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn das Gewerbe ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis begonnen wird.

 

Informationen für natürliche Personen:

Verwaltungsgebühren

Neuerteilung einer Reisegewerbekarte: EUR 200,-

Änderung / Erweiterung des Tätigkeitsbereichs in der Reisegewerbekarte: EUR 150,-

Verlängerung: EUR 80,-

Bitte hierzu auch die Hinweise beachten!

Bei Antragstellung wird die Verwaltungsgebühr in voller Höhe fällig.

Folgende Unterlagen sind erforderlich (Nr. 2 bis 4 nicht älter als 3 Monate!):

1. Antragsvordruck – (LINK einfügen)

2. Führungszeugnis der Belegart „O“ (für Behörden - nicht für private Zwecke)

  • vom Antragsteller persönlich (mit Pass oder Personalausweis) bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bürgeramt zu beantragen
  • bei Beantragung unbedingt den Verwendungszweck "Reisegewerbe" oder „Reisegewerbekarte“ und folgende Empfängeranschrift angeben: "Stadt Königswinter, Der Bürgermeister, Sicherheit und Ordnung – Gewerbeangelegenheiten, 53637 Königswinter"

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

 Siehe Erläuterungen zum Führungszeugnis der Belegart „O“ unter Nr. 2

Sowohl für die Anforderung von Führungszeugnissen als auch für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden zusätzliche Verwaltungsgebühren erhoben.

4. Bescheinigung in Steuersachen

- vom Antragsteller beim zuständigen Finanzamt zu beantragen

5. 2 aktuelle Passbilder

6. Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG

Falls nicht bereits vorhanden, bitte beim Gesundheitsamt Siegburg beantragen.

Die Bescheinigung über die Belehrung ist nur dann vorzulegen, wenn offene Lebensmittel verkauft werden sollen.

Hinweis:

Gemäß § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn das Gewerbe ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis begonnen wird.

Sie können Ihre Gewerbe auch online an-, ab- oder ummelden.

Nutzen Sie dazu das Wirtschafts-Service Portal unter folgendem Link.

Email an das Gewerbeamt der Stadt Königswinter

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