Die Zahl der Wohnungssuchenden ist weitaus größer als die Zahl der Wohnungen, die zur Verfügung stehen. Jeder Antrag auf eine Wohnungsvermittlung wird daher in einen Dringlichkeitsrang eingestuft. Eine Wohnung darf Wohnungssuchenden jedoch nur dann zugewiesen werden, wenn nach Prüfung durch die zuständige Stelle angenommen werden kann, dass diese in der Lage sein werden, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen (Mietzahlung, Einhaltung des Hausfriedens).
Ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit kann in Betracht kommen, um eine sozial verträgliche Wohnsituation zu gewährleisten, wenn z.B. die Gefahr besteht, durch die Belegung mit Wohnungssuchenden einer bestimmten Gruppe einen sozialen Brennpunkt zu schaffen oder zu verstärken oder wenn andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (z.B. Sicherung der Funktionstüchtigkeit sozialer Einrichtungen), die durch Wohnungssuchende blockiert werden, welche der Betreuung durch die Einrichtung nicht mehr bedürfen.
In seiner Sitzung am 17.06.2025 beschloss der Ausschuss für Soziales, Generationen und Integration der Stadt Königswinter den nachfolgenden Dringlichkeitskatalog in seiner aktuellen Form. Der Dringlichkeitskatalog stellt eine Handlungsanweisung für die Stadt Königswinter dar.