Hunde (Landeshundegesetz)

Leistungsbeschreibung

Neben der steuerlichen Anzeige, sind Hunde ab einer zu erwartenden Größe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 kg (sog. „große Hunde“) zusätzlich beim Ordnungsamt anzuzeigen.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf zunächst einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Als gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW gelten u. a. Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, zu den Hunden bestimmter Rasse Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.

Auszug § 2 LHundG NRW

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. […]

Auszug § 11 LHundG NRW

[…]

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. […]

Auszug § 2 aus der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze der Stadt Königswinter

[…]

(4) Hunde- und sonstige Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Tier die Grünanlagen nicht beschädigt oder verunreinigt. Hundekot ist vom Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Darüber hinausgehende Beschränkungen für Halter und Aufsichtspersonen von Hunden (z.B. das Gebot des Fernhaltens von Kinderspielplätzen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Reinhaltung der öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Königswinter) bleiben unberührt.

Elektronische Antragstellung

Dezernat II - Sicherheit und Ordnung (320) – Servicebereich

Anschrift
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Drachenfelsstr. 9-11
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