Abbruch

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.

Für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen wurde jedoch eine Anzeigepflicht eingeführt. Sie besteht ausschließlich für:  

1.     nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5

2.     grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie

3.     sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie weiter unten auf dieser Seite

Bitte beachten Sie:

  • Ein teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Sie müssen einen Bauantrag stellen. 
  • Mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt haben.
  • Wir prüfen bei der Beseitigungsanzeige nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Wir prüfen die Anzeige nicht inhaltlich. Ebenso prüfen wir nicht, ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt bei Ihnen.

Gebäudeklasse gem. §2 Abs.3 BauO NRW

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,

2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² sowie

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.