Bauvoranfrage / Vorbescheid

Leistungsbeschreibung

Vor Einreichung eines Bauantrages kann im Wege der so genannten „Bauvoranfrage“ bei der Bauverwaltung Auskunft zu einzelnen Fragen zu einem Bauvorhaben erbeten werden. Diese Auskünfte werden in Form eines so genannten Vorbescheides erteilt. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen des Bauherren hinsichtlich der Lage, Größe sowie des Umfanges des Vorhabens realisierbar und genehmigungsfähig wären.
Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind .
Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Meist wird durch die Bauvoranfrage die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften geklärt; sollen auch bauordnungsrechtliche Fragen geprüft werden, ist eine genaue Fragestellung erforderlich.
Der Vorbescheid gilt zwei Jahre und bindet die Bauverwaltung für diesen Zeitraum insoweit, dass sie in einem Baugenehmigungsverfahren von den inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen darf. Voraussetzung für diese Bindungswirkung ist allerdings, dass sich das geplante Bauvorhaben im Rahmen des Vorbescheides bewegt. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Vorbescheid (auch formlos, wenn es sich nur um die Klärung von planungsrechtlichen Fragen handelt), Lageplan bzw. Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens, ggfs. Bauvorlagen).

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten sind abhängig vom Umfang und der Art des beantragten Vorhabens. Die Mindestgebühr beträgt

Dezernat III - Bauordnung (630) – Servicebereich

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