Aktuelle Meldung zum Stand Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen
Aktuelle Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) privater Abwasserleitungen
Redaktioneller Hinweis:
Am 16.07.2016 ist die neue Fassung des Landeswassergesetzes in Kraft getreten. In Bezug auf die Zustands- und Funktionsprüfungen hat sich jedoch lediglich die Paragraphenbezeichnung geändert (vormals § 61, jetzt § 59 Absatz 4). Der nachfolgende Artikel wurde entsprechend angepasst. Bei den Bestimmungen an sich ist keine Änderung eingetreten! Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen ist nunmehr in § 59 LWG geregelt.
Bereits auf Grundlage des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 16.03.2013, wurde am 17.10.2013 durch die Landesregierung eine
Rechtsverordnung beschlossen (SüwVO Abw NRW 2013), die das LWG
ergänzt und u.a. alle Einzelheiten zur Prüfung der Leitungen festlegt. Die
Rechtsverordnung ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Die
Rechtsverordnung stellt klar, welche Rechte und Pflichten für die Betreiber öffentlicher
und privater Abwasseranlagen bestehen. Im Folgenden sind die wesentlichen
Regelungen für die privaten Betreiber aufgeführt, die anschließenden
Aufzählungen enthalten weitergehende Erläuterungen.
Folgende Prüfpflichten
bestehen für private Abwasserleitungen:
Außerhalb von Wasserschutzgebieten
- Nur für Schmutz- oder Mischwasserleitungen nach deren erstmaliger
Errichtung, nach einer Erneuerung (auch grabenlose Sanierungen) oder nach
wesentlichen Änderungen.
- Für vorhandene Schmutz- oder Mischwasserleitungen, die gewerbliches oder
industrielles Abwasser führen, wenn für diese Anforderungen in einem Anhang
der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z.B. private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen (Anhang 50),
Chemischen Reinigungen (Anhang 52) oder von Wäschereien (Anhang 55) führen. Sie
sind bis 31.12.2020 zu prüfen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten
- ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem
01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder
gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum
31.12.2020 zu prüfen.
- Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
festgelegt werden, ist die Prüfung erstmals innerhalb von 7 Jahren
durchzuführen.
Auszüge aus der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)
§ 7 Geltungsbereich
Dieser
Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen
zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der
Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie
zugehöriger Einstiegschächte und Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind
Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und
Leitungen die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes
Abwasser aufgefangen und erkannt wird
.
· Die Verordnung gilt auch für Grundstückseigentümer, die nicht an eine
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sondern auf ihrem Grundstück
eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Abwassersammelgrube betreiben.
· Leitungen, die nur der Ableitung von Niederschlagswasser dienen
unterliegen auch dann nicht der Prüfpflicht, wenn sie in eine private
Mischwasserleitung münden.
§ 8 Überwachungsumfang
(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so
zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine
private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre
Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610
gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit in dieser Verordnung
keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
· Nach den Bestimmungen im Wasserhaushaltsgesetz (Bundesrecht) ist jeder
Betreiber verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass seine Abwasseranlage den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehört auch, dass die
Funktionsfähigkeit und der Zustand in regelmäßigen Abständen untersucht werden.
Hiermit wird deutlich gemacht, dass, unabhängig von den weiteren Regelungen in
dieser Rechtsverordnung, für jeden Betreiber Verpflichtungen bestehen.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich
verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder
mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der
Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach
den anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit
prüfen zu lassen.
· Für Neubauten besteht die unbedingte Verpflichtung, unverzüglich
eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen zu lassen.
Die Prüfung gibt
Ihnen die Sicherheit, eine ordnungsgemäße Abwasseranlage zu besitzen, bzw. bei
Mängeln Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.
· Wann eine Änderung an der Abwasseranlage zu einer Prüfpflicht führt,
kann nur im Einzelfall durch die Kommune entschieden werden.
(3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzzonen
sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers
dienen und die vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers
dienen und die vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis
spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit
prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind
erstmals bis zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle
innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln
oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach Festsetzung
prüfen zu lassen.
· Diese Regelung trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit der Gebiete
Rechnung, die unserer Trinkwassergewinnung dienen. Die Fristenregelung
berücksichtigt dabei auch das unterschiedliche Gefährdungspotential von
häuslichem und industriellem / gewerblichem Abwasser sowie die Altersstrukturen
der Leitungen.
· In Königswinter gibt es derzeit keine festgesetzten
Wasserschutzgebiete, allerdings liegt der Bezirksregierung ein Antrag des
Wasserbeschaffungsverbands Thomasberg vor. Eine Karte des
beantragten Bereiches können Sie sich unter http://www.uvo.nrw.de/ (Bereich Wasser Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
Trinkwasser geplant) anzeigen lassen.
(4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzzonen
orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotential.
Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder
gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der
Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31.
Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die
Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung
vorgegeben. Unabhängig davon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung
(§ 46 Absatz 2 LWG) Gebrauch machen.
· Für Gewerbe- / Industriebetriebe, in denen besonders zu behandelndes
Abwasser anfällt, ist somit auch außerhalb von Wasserschutzgebieten eine
Prüfung durchzuführen. Die Abwasserverordnung finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/abwv.
· Für Grundstücke auf denen nur häusliches Schmutzwasser anfällt, gelten
keine gesetzlichen Prüffristen mehr. Die Entscheidung, ob auch für diese
Grundstücke eine Prüfung erfolgen muss, hat der Gesetzgeber den einzelnen
Kommunen übertragen.
(8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen,
sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer
Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten
beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten
Frist.
· Durch diese Regelung werden die Grundstückseigentümer, die bereits
freiwillig eine Dichtheitsprüfung durchgeführt haben, bei der
Wiederholungsfrist nicht mehr schlechter gestellt.
§ 9 Anforderungen an die
Qualität der Überwachung
(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(2) Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 (siehe auch unten) zu
dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
1. ein Bestandsplan / eine Lageskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung:
a)eine CD / DVD mit den Befahrungsvideos,
b)Haltungs- / Schachtberichte und
c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle
· Die Prüfung ist durch zertifizierte Sachverständige durchführen zu
lassen, diese finden Sie im Internet unter http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/. Das Abwasserwerk hält eine Liste (siehe auch unten) mit einer Auswahl zertifizierter
Sachverständiger im näheren Umkreis bereit. Andere Nachweise dürfen von uns
nicht anerkannt werden.
· In § 10 der Verordnung werden
Regelungen zu Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt getroffen. Diese richten
sich nach dem Schadensumfang, die Klassifizierung erfolgt nach dem
Schadensreferenzkatalog des Umweltministeriums. Es empfiehlt sich vor
Beauftragung einer Sanierungsmaßnahme mit Ihren u.g. Ansprechpartnern Kontakt
aufzunehmen.
Hierzu noch zwei Hinweise:
Die NRW Bank fördert
die Sanierung privater Hausanschlüsse mit verbilligten Darlehen. Informationen
dazu finden Sie auf der Internetseite der NRW-Bank (Sanierung
Privater Hausanschlüsse).
Die Verbraucherzentrale NRW bietet Ihnen, genauso wie Ihre zuständige Kommune, eine unabhängige Beratung an. Sie erreichen die Verbraucherzentrale montags und mittwochs von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Dienstags und Donnerstags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer 0211 3809300, per E-Mail unter kanaldichtheit@vz.nrw.de sowie im Internet unter http://www.vz-nrw.de/kanal.
Die gesamten
Gesetzestexte, auch des Landeswasser- und des Wasserhaushaltsgesetzes, können auf der Internetseite des Landesamtes für Natur-, Umwelt-
und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden (http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm). Dort finden
Sie auch weitere Informationen, wie z.B. den Schadensreferenzkatalog.
Bitte beachten Sie auch den Menüpunkt "Flyer des Landesministeriums zur Zustands- und Funktionsprüfung", wo Sie Informationen zu den Prüf- und Sanierungsverfahren finden.
Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir diese entsprechend veröffentlichen.
Gerne können Sie uns bei Fragen auch telefonisch oder persönlich kontaktieren.
Ihre Ansprechpartner:
Monika Böhmer |
Stefan Keuler |
Albert Koch |
Zimmer 108 |
Zimmer 101 | Zimmer 109 |
Telefon: 02244 - 889121 |
Telefon: 02244 - 889123 |
Telefon: 02244 - 889119 |
E-Mail: monika.boehmer@ koenigswinter.de |
E-Mail: stefan.keuler@ koenigswinter.de |
E-Mail: albert.koch@ koenigswinter.de |
Öffnungszeiten:
montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Um sicherzustellen, dass ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, empfehlen wir eine Terminvereinbarung.