Schülerfahrkosten

Leistungsbeschreibung

Nach § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als
       2,0 km für Schüler/innen der Primarstufe
       3,5 km der Sekundarstufe I, sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
       5,0 km der Sekundarstufe II
beträgt.
 
Gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO ist der Schulweg im Sinne dieser Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
 
Die Stadt Königswinter bedient sich bei der Bemessung des Fußweges dem Falk-Routenplaner.
 
An den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und an der Grundschule am Lauterbach (Stieldorf) ist das Schülerticket eingeführt worden. Dadurch, dass sich der Schulträger gemäß § 12 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für die Einführung des Schülertickets entschieden hat, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten i. S. d. § 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. D.h., durch die Einführung des Schülertickets an den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und der Grundschule Stieldorf erfolgt keine anderweitige Fahrkostenerstattung mehr.

Infos zum Schülerticket erhalten Sie hier.  (Leistung Schülerticket)
 
Nähere Angaben zum Verfahren der Erstattung von Schülerfahrkosten an den übrigen Grundschulen erhalten Sie hier.
Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie in den Schulsekretariaten.

Dezernat II - Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (51) – Geschäftsbereich

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