Nachrichtliche Bürgerinformation über amtliche Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen über Tagesordnungen der Sitzungen des Rates der Stadt Königswinter und seiner Ausschüsse entnehmen Sie bitte dem Ratsinformationssystem!

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  • Bekanntgabe des Entwurfes der Haushaltssatzung 2015

    Bekanntgabe des Entwurfes der Haushaltssatzung 2015 (eingestellt am: 02.10.2014)
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  • Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Königswinter für das Haushaltsjahr 2014

    Haushaltssatzung der Stadt Königswinter für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), hat der Rat der Stadt Königswinter mit Beschluss vom 16.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:   § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 74.356.532,55 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 79.287.834,30 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 68.852.230,50 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 70.501.178,56 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.061.374,00 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.615.680,00 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.544.306,00 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.132.600,00 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.544.306,00 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 700.000,00 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 4.931.301,75 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000,00 EUR festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 260 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 450 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung, da die Steuersätze in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Königswinter (Hebesatzsatzung) festgelegt werden. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 27.01.2014 angezeigt worden. Die nach § 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 28.03.2014 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab dem 14. April 2014 bis zur Bekanntmachung und Offenlage des Jahresabschlusses 2014 zu folgenden Zeiten öffentlich aus: Montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags bis 17 Uhr, im Rathaus Königswinter, Drachenfelsstraße 9-11, Zimmer 003 und im Rathaus Oberpleis, Dollendorfer Straße 39, Zimmer 119. Die Haushaltssatzung mit Anlagen ist zudem auf dierser Seite hier veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Königswinter, den 07. April 2014 In Vertretung: gez. Ashok Sridharan Erster Beigeordneter
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