Grundsätze zur Nutzung von städtischen Versammlungsstätten

Die städtischen Aulen, Schulturnhallen, etc., die bauordnungsrechtlich zur Nutzung als Versammlungsstätten genehmigt worden sind, werden auch Dritten für deren Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Es gilt die Benutzungsordnung für die Aulen, die zu außersportlichen Zwecken genutzten Schulturnhallen und für die zu außerschulischen Zwecken genutzten Schulräume sowie der dazu gehörende Mietpreistarif der Stadt Königswinter.

Wird eine städtische Versammlungsstätte Dritten zur Verfügung gestellt, wird hierüber ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. Die Beantragung einer Versammlungsstätte beim Servicebereich Kultur und Sport muss mit einer Beschreibung des vorgesehenen Ablaufs der geplanten Veranstaltung zur Prüfung der nachfolgend näher erläuterten Maßnahmen rechtzeitig erfolgen. Je nach Art der Veranstaltung ist es notwendig, das der Antrag einschließlich der Beschreibung spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird.

Die Verwendung von feuergefährlicher Dekoration, die Darbietung mit offenem Feuer und/oder Pyrotechnik ist in den städtischen Versammlungsstätten nicht gestattet, da die Versammlungsstätten hierfür nicht geeignet sind. Die Nutzungsgenehmigung wird nach erfolgter Prüfung der Antragsunterlagen vorbehaltlich der vor der Veranstaltung durchzuführenden Übergabe erteilt.

Für die Nutzung von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln und oder gemeinsam mit anderen Versammlungsräumen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben, mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) zu beachten.

Die VStättVO ist analog auch dann zugrunde zu legen, wenn diese Besucherzahl unterschritten wird, aber nicht nur unerhebliche technische und/oder statisch relevante Einrichtungen eingebracht werden. Die Benennung der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen ist in jedem Falle erforderlich.

Betreiber der Versammlungsstätte ist die Stadt Königswinter, die für die bauliche und technische Übereinstimmung der Versammlungsstätten mit der VStättVO sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich ist.

Die Verantwortung für den Ablauf der genehmigten Veranstaltung wird gem. § 38 Abs. 5 VStättVO auf die Veranstalterin oder den Veranstalter (natürliche Person) übertragen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben sich mit den Bau- und Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut zu machen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann hiermit auch eine geeignete Veranstaltungsleiterin oder einen geeigneten Veranstaltungsleiter beauftragen. Die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragte Person einschl. einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist der Stadt namentlich zu benennen (verantwortliche Person). Die Erfüllung der persönlichen und sachlichen Voraussetzung wird von der Stadt geprüft und das Ergebnis schriftlich festgehalten. Die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Eignung kann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn die verantwortlichen Personen bereits mehrfach ähnliche Veranstaltungen in der beantragten Versammlungsstätte durchgeführt haben.

  1. Die verantwortliche Person ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften sowie die Umsetzung der Genehmigung verantwortlich. Insbesondere sind die genehmigten Bestuhlungspläne einzuhalten und die zulässige Besucherzahl zu überwachen, die Rettungswege frei zu halten und zu keiner Zeit durch Gegenstände zu verengen oder gar zu versperren, nur mindestens schwer entflammbare Dekorationen und Aufbauten zu verwenden.
  2. Die verantwortliche Person muss während der Dauer der Veranstaltung ständig persönlich anwesend sein.
  3. Die verantwortliche Person muss (soweit erforderlich) die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
  4. Die verantwortliche Person ist zur Einstellung der Veranstaltung verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften oder/und in der Genehmigung enthaltene Auflagen nicht eingehalten werden.

Wird in die städtische Versammlungsstätte zusätzliche technische Einrichtung in nicht geringem Umfang eingebracht und/oder ist diese zusätzliche Einrichtung statisch relevant, muss eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik (FfVt) diese Einrichtung abnehmen und die ordnungsgemäße und sichere Benutzbarkeit bestätigen und hierüber ein Protokoll fertigen.

Werden an der zusätzlich eingebrachten Einrichtung während der Veranstaltung Änderungen vorgenommen, muss die Fachkraft während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Die Kosten für die Fachkraft gehen zu Lasten des Veranstalters. Bei der Beantragung der Nutzung der Versammlungsstätte ist anzugeben, welche zusätzliche Einrichtung eingebracht werden soll (Beschreibung, ggfs. zeichnerische Darstellung) und ob während der Veranstaltung daran Veränderungen vorgenommen werden.

Nach Herrichtung der Versammlungsstätte durch den Veranstalter für die Veranstaltung und ggfs. erfolgter Abnahme durch die Fachkraft erfolgt die Übergabe und Einweisung durch die Stadt Königswinter, in der Regel durch den Hausmeister, an die verantwortliche Person. Die Übergabe muss so rechtzeitig erfolgen, dass noch Änderungen vorgenommen werden können.

Wenn eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik erforderlich ist, muss diese an der Übergabe teilnehmen. Das Protokoll der Fachkraft über die Abnahme der Versammlungsstätte muss vorgelegt und während der Veranstaltung bereit gehalten werden. Die Übergabe der Versammlungsstätte durch die Stadt an die verantwortliche Person wird ebenfalls protokolliert. Hierin erklärt die verantwortliche Person, dass sie mit der Versammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstätte sowie deren Einrichtungen vertraut und in der Lage ist, die nach § 38 Abs. 5 VStättVO übertragenen Pflichten wahrzunehmen.
Unabhängig von der Verantwortung nach der Übergabe an und durch die verantwortliche Person ist den Anweisungen des Vertreters der Stadt Königswinter, der bei Anwesenheit das Hausrecht ausübt, Folge zu leisten.

Ein Nichtzustandekommen der Veranstaltung, weil z.B.

  • das erforderliche Protokoll der Fachkraft nicht vorliegt,
  • die Fachkraft bei der Übernahme oder, wenn erforderlich, bei der Veranstaltung nicht anwesend ist,
  • ein Wechsel in der verantwortlichen Person, der zuvor der Stadt nicht angezeigt worden ist, stattfand,
  • das Übergabeprotokoll nicht unterschrieben wird, oder weil
  • zwingende Vorschriften nicht eingehalten werden und die Veranstaltung deshalb eingestellt werden muss,

liegt im Risiko der Veranstalterin/des Veranstalters.

Formulare:

Antrag auf Nutzung einer städtischen Versammlungsstätte
Benennung der verantwortlichen Personen