Neues Denkmalschutzgesetz – Vorkaufsrecht für Städte und Gemeinden

Am 1. Juni 2022 tritt das neue Denkmalschutzgesetz für NRW – § 31 DSchG NRW 2022 – in Kraft.
Neben redaktionellen, klarstellenden und verfahrensregelnden Veränderungen ist eine der wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzes, dass den Städten und Gemeinden künftig ein Vorkaufsrecht bei dem Verkauf von Grundstücken mit Denkmälern zusteht.

Das bedeutet, dass Kaufverträge ab Juni dahingehend geprüft werden, ob sich auf dem Grundstück ein Denkmal befindet und ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll.
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück unter Eheleuten und innerhalb eingetragener Lebenspartnerschaften verkauft.
Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder bei denen es sich um Onkel, Tanten oder Nichten und Neffen handelt.

Auskunft dazu erteilt die Untere Denkmalbehörde unter der Telefonnummer 02244/889-163.