Corona. Quarantäne und Isolation

Die Stadt Königswinter weist darauf hin, dass aufgrund der aktuell geänderten Corona-Test-und-Quarantäneverordnung – CoronaTestQuarantäneVO – auch in Königswinter die örtliche Ordnungsbehörde grundsätzlich keine gesonderten Anordnungen (umgangssprachlich „Quarantäneverfügungen“) mehr ausstellt. Die Regelungen sowie die Dauer der Isolierung beziehungsweise Quarantäne ergeben sich aus der CoronaTestQuarantäneVO. Die Verordnung können Sie über den folgenden Link abrufen. Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Zusätzlich bietet der Rhein-Siegt Kreis ein Leitfaden zu Isolation und Absonderung.

Die Regelungen für infizierte Personen finden Sie in § 14 und für Kontaktpersonen in den §§ 15 und 16 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.

Quarantäne - was ist das genau?

  • Die Quarantäne ist eine Schutzmaßnahme, die dazu beitragen soll, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
  • Dabei handelt es sich um eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können (meist Kontaktpersonen von Erkrankten).
  • Häusliche Quarantäne bedeutet, dass Sie zu Hause bleiben müssen! Sie dürfen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, nicht zur Arbeit oder zur Schule gehen, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und keinen Besuch empfangen.

Die wichtigsten Informationen zu den Isolierungs- und Quarantäneregeln sind auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anschaulich zusammengestellt.

  1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
  2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
  3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

Personen mit einer Auffrischungsimpfung
Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
 
Geimpfte Genesene
Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
 
Personen mit einer zweimaligen Impfung
Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
 
Genesene
Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. Februar 2022. 

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, senden Sie bitte eine E-Mail an infektionsschutz@koenigswinter.de . Für medizinische Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt.