Erschließungsbeiträge / Straßenbaubeiträge

Leistungsbeschreibung

Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch i. v. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Königswinter heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der städtische Anteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine spätere Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht aus.

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Königswinter.

Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger insbesondere bei der nochmaligen Herstellung und der Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.

Die von den Anliegern zu zahlenden Beträge werden prozentual je nach Straßenart (Hauptverkehrsstraße, Hauptgeschäftsstraße, Anliegerstraße etc.) und innerhalb der Straßenart nach Verkehrsflächen (Gehwege, Fahrbahnen, kombinierte Geh- und Radwege) bzw. Straßenmöblierung (Grünanlagen, Beleuchtung etc.) anhand der Straßenausbaukosten ermittelt.

Die so von der Gesamtheit der Anlieger zu zahlende Beitragsmasse wird dann auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt zum einen nach der Grundstücksgröße, zum anderen nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit (z.B. Gewerbebauten; Berücksichtigung der Geschossigkeiten), so dass für große Grundstücke mit einem hohen Grad der baulichen Ausnutzbarkeit auch höhere Beiträge gezahlt werden müssen als für kleinere Reihenhausgrundstücke.

Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten Leistungen zinspflichtig zu stunden. Näheres hierzu erfahren Sie bei der Technischen Verwaltung.

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