Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

Leistungsbeschreibung

Straßenreinigungsgebühren werden von Grundstückseigentümern für Grundstücke erhoben, die an einer zu reinigenden Straße liegen, die vom Rat der Stadt Königswinter dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde.

Zur Reinigung gehört neben dem Kehrdienst auch die Winterwartung.

Die Gebühren sind von Direktanliegern als auch von Hinterliegern zu entrichten. Hinterlieger ist ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht unmittelbar an die zu reinigende Straße angrenzt, beispielsweise aber durch einen Stichweg von dieser Straße erschlossen ist.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge und die der Straße zugewandte Grundstücksseite) und die Straßenart.

Einzelheiten werden in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (siehe unten) geregelt.

Die Gebühren werden mit dem Abgabenbescheid über die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig.

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