Personalausweis

Leistungsbeschreibung

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Inland wohnen, müssen grundsätzlich einen gültigen Personalausweis besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können. Für Personen unter 16 Jahren kann mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten ein Personalausweis ausgestellt werden.

Neuer Elektronischer Personalausweis (nPA)

Am 01.11.2010 wurde der elektronische Personalausweis eingeführt. Der nPA ist das Ausweisdokument für den Gebrauch im Inland. Er ist auch gültig für den Grenzübertritt innerhalb der europäischen Staaten. Er ist nicht gültig für Reisen in Länder, in denen Pass- beziehungsweise Visumpflicht besteht.

Mit dem nPA, kurz Online-Ausweis, können Sie immer mehr Behördengänge digital erledigen. Kfz Zulassen, Rentenauskunft einholen oder BAföG beantragen – all das funktioniert online mit Ihrem Personalausweis und der dazugehörigen PIN. 

 

Verfahrensablauf

  • persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Bei unverheirateten Minderjährigen unter 16 Jahren, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweise der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen. Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige unter 16 Jahren sind mindestens von einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen.
  • Neu im Personalausweis ist ein Computer-Chip im Innern der Karte, der es ermöglicht, dass Sie Ihren neuen Ausweis noch vielseitiger nutzen können als bisher – mit der Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftfunktion (weitere Informationen zum neuen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten erhalten Sie im  www.personalausweisportal.de).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das bisherige Ausweisdokument (falls vorhanden)
  • bei Neuzuzug, Eheschließung oder Einbürgerung bzw. wenn Unklarheiten über die Namensführung, das Geburtsdatum oder den -ort bestehen, ist zusätzlich die Vorlage der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. ein Auszug aus dem Familienbuch erforderlich
  • im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsnachweis) notwendig werden.
  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei www.epass.de


zusätzliche Unterlagen bei der Antragstellung für Personen unter 16 Jahren:

  • Kinderausweis, Kinderreisepass sofern vorhanden oder eine Geburtsurkunde, die das das Standesamt des Geburtsortes ausstellt
  • Größe und Augenfarbe des Kindes
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei www.epass.de)
  • wenn beide Elternteile zusammen leben ist grundsätzlich die Einverständniserklärung beider Elternteile sowie die Vorlage der gültigen Ausweise erforderlich. Es genügt, wenn ein Elternteil bei der Antragstellung mit anwesend ist, sich ausweist und vom anderen Elternteil spätestens bei der Abholung eine Vollmacht vorlegt.
  • Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, obliegt dem Elternteil das alleinige Antragsrecht. Hierüber ist der Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen.
  • wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, ist allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, antragsberechtigt. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nur dann nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist.
  • wenn ein Elternteil verstorben ist, (soweit im Melderegister noch nicht vermerkt) eine Sterbeurkunde
  • bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Einwilligungsvorbehalt umfassen, die Bestellung zum Betreuer/zur Betreuerin bzw. der Gerichtsbeschluss

Welche Gebühren fallen an?

  • Antragstellende Person ab 24 Jahren (10 Jahre gültig)
    37 Euro

  • Antragstellende Person unter 24 Jahren (6 Jahre gültig)
    22,80 Euro

  • Vorläufiger Personalausweis
    10 Euro

  • Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres
    gebührenfrei

  • Ändern der PIN im Bürgerbüro (z. B. PIN vergessen)
    gebührenfrei

  • Ändern der Anschrift bei Umzügen
    gebührenfrei

  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    gebührenfrei

  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
    gebührenfrei

  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates
    Festlegung durch Anbieter

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Die Abholung des Ausweisdokumentes kann erst erfolgen, nachdem Ihnen der PIN-Brief mindestens 3 Tage vorliegt.

Eine Bezahlung mit EC-Karte ist möglich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gültigkeiten:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre

Wenn für einen konkreten Anlass ein Personalausweis sofort benötigt wird und die Ausstellung eines Personalausweises durch die Bundesdruckerei aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, kann ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Der vorläufige Personalausweis ist maximal drei Monate gültig.

Was sollte ich noch wissen?

Personalausweise können nicht verlängert werden.
Die Daten im Personalausweis müssen immer aktuell sein. Änderungen sind gegenüber der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Ist der Personalausweis unauffindbar oder verloren gegangen, ist der Verlust gegenüber der Personalausweisbehörde anzuzeigen.

Vorstand; Vorsitz: Bürgermeister - Bürgerdienste und Standesamt (130) – Servicebereich

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