Niederschlagswasser

Leistungsbeschreibung

Niederschlagswasserbeseitigung

Niederschlagswasser ist gemäß den Bestimmungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und / oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Im Gegensatz zum Regenwasser (= Niederschlag, der auf unbefestigte Flächen wie Wiesen, Blumenbeete etc. fällt) ist Niederschlagswasser Abwasser! Deshalb ist es wichtig, die Niederschlagswasserbeseitigung des Grundstückes ebenso sorgfältig zu planen, wie die übrigen Installationen.

Zur Niederschlagswasserbeseitigung sind in Königswinter verschiedene Möglichkeiten zulässig. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Varianten oder der Antragstellung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

1. Vom Grundsatz her ist das anfallende Niederschlagswasser, ebenso wie das Schmutzwasser, der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Dies ist eine Verpflichtung, die sich aus § 48 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) in Verbindung mit § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Königswinter (EWS), ergibt. Überdies ist es i.d.R. auch die einfachste und baulich kostengünstigste Möglichkeit.

Das Niederschlagswasser wird entweder gemeinsam mit (Mischwasserkanalisation) oder getrennt vom (Trennkanalisation) Schmutzwasser, über einen Revisionsschacht in den Kanal geleitet. Auch diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung ist ökologisch, da auch hier das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird. Da eine Trennkanalisation dem Prinzip der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung Rechnung trägt, wird in diesen Bereichen keine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht erteilt.

2. Eine zweite Möglichkeit ist, das Niederschlagswasser dem Grundwasser wieder zuzuführen. Dies kann ohne technische Einrichtungen erfolgen (oberflächige Versickerung über die belebte Bodenzone) oder mittels technischer Einrichtungen (Versickerungsanlagen wie Mulde, Mulden-Rigolen-Element, Rigole etc.).

2.a Bei der oberflächigen Versickerung wird das anfallende Niederschlagswasser breitflächig (keine gezielte Ableitung) auf dem (eigenen) Grundstück versickert. Die Versickerung muss oberflächig, über die gewachsenen Bodenschichten (Rasen) erfolgen. Eine Ableitung in eine Kiespackung oder eine unterirdische Rohrverlegung ist nicht zulässig.

Voraussetzung ist eine nach den Festsetzungen des Abwasserwerkes ausreichend große, unbefestigte Sickerfläche. Die Sickerfläche muss, nach Abzug der einzuhaltenden Grenzabstände und unter Berücksichtigung der weiteren technischen Bestimmungen, min. 5-fach größer sein, als die abflusswirksamen Flächen zur Versickerung. Die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Sickerfläche erfolgt daher von Amts wegen.

2.b Bei der Ableitung mittels technischer Einrichtungen findet eine gezielte Ableitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser statt, dies stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Für diese Gewässerbenutzung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises erteilt wird.
Hinweis:
Eine Ableitung in einen Versickerungsschacht ist nicht mehr zulässig, eine wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht mehr erteilt.

3. Zuletzt besteht auch die Möglichkeit in ein oberirdisches Fließgewässer (Bach) abzuleiten. Hier ist immer eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde notwendig. Dies gilt, unabhängig von der Flächengröße, auch für direkte Bachanlieger.
Hinweis:
Nicht direkte Bachanlieger benötigen zusätzlich eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung, in der die Leitungsrechte für die Querung eines oder mehrerer Flurstücke in einem privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt sind. Für die Wasserrechtliche Erlaubnis sind neben dem zu entwässernden Flurstück auch die Katasterdaten der Einleitstelle (Flurstück) in das Gewässer für den Bescheid relevant.

Die Zwischenschaltung einer Zisterne / Regentonne hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen!

Für eine Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend Punkt 2 oder Punkt 3, ist die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht durch das Abwasserwerk der Stadt Königswinter zwingend erforderlich, eine wasserrechtliche Erlaubnis alleine nicht ausreichend. Eine Antragsbearbeitung ist nur nach Vorlage prüfbarer Unterlagen möglich. Welche Unterlagen zur Prüfung beizubringen sind entscheidet zu Punkt 2.a das Abwasserwerk zu den Punkten 2.b und 3. der Rhein-Sieg-Kreis als Untere Wasserbehörde. Über die Erteilung einer Freistellung entscheidet immer das Abwasserwerk der Stadt Königswinter.

Wichtig:
Für befahrbare, wasserundurchlässig befestigte Flächen kann eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht in Aussicht gestellt werden. Dies begründet sich darin, dass im Bereich der Stadt Königswinter eine Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken nicht verboten ist.

Verfahrensablauf

Beantragung:

Die Niederschlagswasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation wird mit der entwässerungstechnischen Zustimmung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Neubauten / Änderungen / Erneuerung) bzw. zum Vollanschluss an die öffentliche Abwasseranlage (bei Außerbetriebnahme der Hauskläreinrichtungen) genehmigt.

Oberflächige Versickerung über die belebte Bodenzone

Neu- / Erstantrag:
Niederschlagswasser – Freistellung


Erweiterung einer bestehenden Freistellung:
Niederschlagswasser – Erweiterung der Freistellung

Den passenden Antragsvordruck können Sie direkt hier unten auf der Seite herunterladen (PDF - Dateien) oder formlos beim Abwasserwerk anfordern. Gleiches gilt für die Anzeige über die Inbetriebnahme der Niederschlagswasserbeseitigung.

Versickerung in das Grundwasser (techn. Versickerungsanlage) oder Einleitung in ein Gewässer:
Die Vordrucke für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis können ebenfalls bei uns angefordert oder auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises (www.rhein-sieg-kreis.de) herunter geladen werden.

Wasserrechtliche Erlaubnisanträge sind zur Vorprüfung gemäß §§ 46 und 48 LWG NRW über die Stadt Königswinter (Abwasserwerk) einzureichen. Folgende Unterlagen / Angaben werden benötigt:

Versickerung in das Grundwasser:

  • Wasserrechtlicher Erlaubnisantrag (Vordruck Rhein-Sieg-Kreis)
  •  Bemessung der Versickerungsanlage nach DWA-A 138, in Verbindung mit einem hydrogeologischen Gutachten als Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit und schadlosen Versickerung (nicht in Auffüllung oder sonstiges)
    Auf die Vorlage des Gutachtens kann nicht verzichtet werden.
  •  Einstufung des Belastungsgrades (Herkunftsbereich) des Niederschlagswassers nach dem 51a Trennerlass (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – siehe hier (PDF-Datei Runderlass))

Einleitung in ein Gewässer:

  • Wasserrechtlicher Erlaubnisantrag (Vordruck Rhein-Sieg-Kreis)
  • Bemessung der Einleitmenge in l/s an der Einleitstelle gemäß KOSTRA-DWD-2010 Niederschlagsspenden (30 Min., 5-jähriges Ereignis) – bei mehreren Einleitstellen ist die Bemessung je Einleitstelle nachzuweisen
  • Gegebenenfalls BWK-M 3 Nachweis
  • Einstufung des Belastungsgrades (Herkunftsbereich) des Niederschlagswassers nach dem 51a Trennerlass (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – siehe hier (PDF-Datei Runderlass)

Welche Gebühren fallen an?

Die Mindestgebühr für die Erteilung einer Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht beträgt derzeit 58,0 EUR. Welche Gebühren der Rhein-Sieg-Kreis erhebt, erfragen Sie bitte dort.

Anträge / Formulare

Die Antragsformulare

  • Niederschlagswasser – Freistellung
  • Niederschlagswasser – Erweiterung der Freistellung
  • Niederschlagswasser – Alternative Beseitigung (Anzeige der Inbetriebnahme)

finden Sie im Formularserver unter Abwasser-Regenwasser-Niederschlagswasser.

Dezernat III - Technische Verwaltung (820) – Servicebereich

Anschrift
Verwaltungsgebäude Thomasberg
Obere Straße 8
53639Königswinter (Thomasberg)

Kontakt

Telefon:
02244 889 0
Fax:
02244 889 378

Mitarbeitende

FrauMonikaBöhmer

Sachbearbeiterin
Technische Verwaltung (66/820)

Sprechzeit:
Mo bis Fr 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo bis Mi 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Obere Straße 8
53639KönigswinterThomasberg
Telefon:
02244 889-121
Raum:
110