Bildung und Teilhabe im Rhein-Sieg-Kreis

Seit 2011 können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ wurden ab dem 01.08.2019 die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich verbessert und die Inanspruchnahme vereinfacht.


Welche Leistungen gibt es?


Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Einzelleistungen:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler (in NRW durch Schülerfahrtkostenverordnung geregelt)
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten übernommen?


Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Tagespflege betreut werden, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Was gehört zum Schulbedarf?


Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August und zum 1. Februar eines Jahres einen Zuschuss für Schulbedarf. Hiermit soll die Anschaffung von z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) erleichtert werden. Der Schulbedarf beträgt derzeit 58 EUR (01.02.23) und 116,00 EUR (01.08.2023).

Wann werden Schülerbeförderungskosten übernommen?


In Nordrhein-Westfalen sind die Voraussetzungen für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten durch die Schülerfahrtkostenverordnung vorrangig geregelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Fahrten zwischen Wohnung und Schule durch den Schulträger bezahlt. Bei einem Schülerticket verbleibt möglicherweise ein  von den Eltern zu zahlender Eigenanteil, der Fahrten außerhalb der Schulzeit beinhaltet. Dieser sog. Freizeitanteil kann ab dem 01.08.2019 in voller Höhe  über das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Schülerfahrtkosten nach der Schülerfahrkostenverordnung allerdings  nicht vor, ist in der Regel auch eine Leistungsgewährung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht vorgesehen.

Was bedeutet Lernförderung?


Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Diese Lernförderung ist in erster Linie von älteren Schülern, Studenten, pensionierten Lehrkräften o.ä. durchzuführen.


Wer bekommt den Zuschuss zum Mittagessen?


Wenn Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, können die Kosten hierfür  aus dem Bildungspaket übernommen werden. Bis 31.07.2019 war von den Eltern ein Eigenanteil zu dem Mittagessen zu leisten.

Hinweis: Dieser Eigenanteil entfällt ab dem 01.08.2019, so dass die kompletten Kosten für das Mittagessen aus dem Bildungspaket übernommen werden können.


Was bedeutet Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben?


Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten seit dem 01.08.2019 ein Budget von pauschal 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?


Die Leistungen werden als Sach- oder Dienstleistung erbracht, oder nach Vorlage von Zahlungsbelegen an den Antragsteller erstattet.  

Bitte bewahren Sie daher Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.


 

Antragstellung

Die Leistungen sollen möglichst einfach und unbürokratisch beantragt und bewilligt werden können.
Für die Beantragung ist einmalig ein Grunddatenblatt auszufüllen, das mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Stelle einzureichen ist. Soweit sich Änderungen in den von Ihnen angegebenen Daten ergeben, teilen Sie dies unbedingt der zuständigen Stelle anschließend mit. Sollten Sich nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine Änderungen ergeben haben, reicht für die weitere Beantragung der Leistung die Vorlage des anspruchsbegründenden Leistungsbescheides (gilt für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag) und ein formloser Antrag mit Hinweis auf die beantragte Leistung.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Antragstellung das umfangreiche Merkblatt.

Ausnahme: Für die Lernförderung sind weiterhin die formellen Antragsvordrucke notwendig.

Das Grunddatenblatt und weitere Anträge finden Sie im Formularserver unter Bildung und Teilhabe.


Weitere allgemeine Informationen gibt es auch auf der Homepage des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. 



Zuständige Stellen

für Antragsannahme und Bearbeitung für Kinder aus Königswinter sind für Empfängerinnen und Empfänger von

Wohngeld oder Kinderzuschlag

Stadt Königswinter
Servicebereich Schul- und Sportverwaltung
Frau Schneider
Tel. 02244  889 -314

Leistungen nach dem SGB XII

Bitte wenden Sie sich an Ihren Leistungssachbearbeiter.


Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)

Jobcenter
Im Mühlenbruch 1
53639 Königswinter
Tel. 02241 39780
Homepage: Jobcenter