Melderegisterauskunft

Leistungsbeschreibung

Meldeauskunft / Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung, gewerbliche Zwecke und/oder des Adresshandels zu verwenden,

Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt, oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese  Zwecke verwendet werden.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese ist auch zweckgebunden und enthält weitere Angaben wie

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und –ort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Telefonische Auskünfte aus dem Melderegister sind nicht möglich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Bestehende Auskunftssperre
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen, bei erweiterter Melderegisterauskunft

Welche Gebühren fallen an?

  • einfache Meldeauskunft 11,00 Euro
  • erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 Euro
  • Auskünfte, für die örtl. Ermittlungen nötig sind:  20,00-45,00 EUR

Die Gebühr wird mit Antragstellung fällig und ist auch dann zu zahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.

Die Gebühr ist vorab auf eines der nachstehenden Konten der Stadtkasse mit dem Vermerk „Sachkonto 431101/Melderegisterauskunft“ zu überweisen

Kreissparkasse Köln:
008 000 010 (BLZ 370 502 99)
IBAN: DE05370502990008000010
BIC: COKSDE33

Volksbank Köln Bonn eG:
240 393 8010 (BLZ 380 601 86)
IBAN: DE92380601862403938010 BIC: GENODED1BRS


Bitte fügen Sie der schriftlichen Anfrage die Kopie der Überweisung oder einen sonstigen Zahlungsbeleg, z.B. einen Bildschirmausdruck bei. Die Übersendung eines Verrechnungsschecks über die Höhe der geforderten Gebühr ist ebenfalls möglich. Einzugsermächtigungen/Lastschrifteinzüge sind leider nicht möglich.

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.