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Einzelhandelskonzept |
Am 15. November 2010 hat der Rat über das
gesamtstädtische Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept (kurz:
Einzelhandelskonzept) beraten und folgende Grundsätze für die Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in Königswinter beschlossen:
1.
Der Rat der Stadt Königswinter
nimmt die in Anlage 2 zur Sitzungsvorlage 153/2010 abgedruckten Stellungnahmen
und die in Anlage 4 zur Sitzungsvorlage 153/2010 abgedruckten Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis und folgt den Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung.
2.
Der Rat der Stadt Königswinter
beschließt das räumlich-funktionale Einzelhandels- und Zentrenkonzept (S. 48 des
Konzeptes, dass der Sitzungsvorlage 153/2010 als Anlage 5 beiliegt) mit den
Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche von Königswinter (ebd., S. 50),
Oberpleis (ebd., S. 54), Oberdollendorf und Niederdollendorf (ebd., S. 57),
Stieldorf (ebd., S. 58), Thomasberg/Heisterbacherrott (ebd., S. 59) und
Ittenbach (ebd., S. 61) sowie den Ergänzungsstandorten für den großflächigen,
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel (ebd., S. 63).
3.
Der Rat der Stadt Königswinter
beschließt die „Königswinterer Liste“ zur Definition der
nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten
Sortimente (S. 70 des Konzeptes, dass der Sitzungsvorlage 153/2010 als Anlage 5
beiliegt).
4.
Das Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt Königswinter dient folgenden Zielen:
–
Sicherung und Stärkung der
Stadtteilzentren Königswinter-Altstadt und Oberpleis, insbesondere durch
Konzentration größerer Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf diese
Standortbereiche.
–
Sicherung und Stärkung der
Einzelhandelsfunktionen in den Nahversorgungszentren in Oberdollendorf,
Niederdollendorf und in Stieldorf.
–
Entwicklung von
Nahversorgungszentren in Heisterbacherrott und Ittenbach.
–
Maßvolle Steuerung der künftigen
Einzelhandelsentwicklung mit den Instrumenten der Bauleitplanung, um die
Wettbewerbsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu stützen.
–
Planungsrechtliche Steuerung und
Sicherung von Ergänzungsstandorten für den großflächigen Einzelhandel mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten (Gewerbegebiet Mühlenbruch als Bestand,
Gewerbegebiet „Im Krahfeld/Hünscheider Hof“ als Planung).
5. Zur Umsetzung dieser Ziele sind folgende
Grundsätze zu beachten:
–
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit zentrenrelevanten Sortimenten sind
grundsätzlich nur noch innerhalb der Stadtteilzentren Königswinter-Altstadt und
Oberpleis möglich.
–
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind auch innerhalb der
Ortsmitten von Stieldorf und Oberdollendorf/Niederdollendorf zulässig, die als
Nahversorgungszentren ausgewiesen werden.
–
Die bisher defizitär mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgestatteten Stadtbereiche
Heisterbacherrott/Thomasberg und Ittenbach sollen als Nahversorgungszentren
entwickelt werden.
–
Sofern die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen bisher fehlen, ist die Genehmigung von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten
Sortimenten innerhalb der beschlossenen (bestehenden oder geplanten) zentralen
Versorgungsbereiche durch Bebauungspläne mit Kerngebietsfestsetzungen gemäß § 7
BauNVO oder über Festsetzungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu regeln.
–
Weitere Ansiedlungen von Vorhaben
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb der beschlossenen (bestehenden oder
geplanten) zentralen Versorgungsbereiche sollen in Königswinter nicht erfolgen.
–
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche an städtebaulich geeigneten Standorten
grundsätzlich zuzulassen. Dabei sollte der Anteil der zentrenrelevanten
Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche beschränkt werden.
–
Um Schädigungen der zentralen
Versorgungsbereiche zu vermeiden, sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-
und zentrenrelevanten Kernsortimenten in Gewerbegebieten weitgehend über
Bebauungsplanfestsetzungen auszuschließen. Zentrenrelevante Sortimente sollten
nur als Randsortimente zulässig sein, die dem nicht-zentrenrelevanten
Kernsortiment sachlich zugeordnet und diesem im Angebotsumfang deutlich
untergeordnet sind. Ausnahmen sind für Einzelhandelsbetriebe denkbar, die
aufgrund ihres Warensortiments und ihrer begrenzten Verkaufsfläche überwiegend
der Versorgung der im Gewerbegebiet Tätigen dienen (z. B. ein Kiosk). Auch sind
Verkaufsstätten von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben sowie
Handwerksbetrieben zuzulassen, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb
flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs.
3 BauNVO nicht zu vermuten sind.
–
In Mischgebieten außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-
und zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann zugelassen werden, wenn deren
Ansiedlung die Entwicklung der Zentren nicht gefährdet.
–
In Wohngebieten sollten nur noch
Läden für die Gebietsversorgung wie Nachbarschaftsläden,
Lebensmittel-SB-Geschäfte, Ladenhandwerksbetriebe und Kioske zugelassen werden.
–
Vorhandene Bebauungspläne sind
daraufhin zu überprüfen, ob der angestrebte Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche den Teilausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen
erfordert. Ggf. sind unter Beachtung der Anforderungen des Bestandsschutzes
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment bis auf eng begrenzte
Ausnahmen gem. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch geeignete Bebauungspläne
auszuschließen.
–
Für den unbeplanten Innenbereich
sind Bebauungspläne aufzustellen, die die Einhaltung der vorab definierten
städtebaulichen Ziele gewährleisten. Dabei ist auch zu prüfen, ob als
zusätzliches planungsrechtliches Steuerungsmoment Bebauungspläne nach § 9 Abs.
2a BauGB Anwendung finden können. Danach ist es möglich, in einem Bebauungsplan
für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Ausweisung von Baugebieten die
Zulässigkeit beschränkende Festsetzungen zu treffen, um zentrale
Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln.
Das
Einzelhandelskonzept steht als PDF-Datei
zur Verfügung (5,5 MB).
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