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Verleih von Musikinstrumenten
Folgende Instrumente werden von der Musikschule
verliehen:
Akkordeon – Subbass, Knickbass – Cello – Fagott – Geige –
Gitarre klass. – Klarinette - Mandoline – Posaune - Querflöte - Snare –
Trompete
Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Königswinter
v. 23.07.1991
§ 3
Überlassung von Instrumenten,
Gebühren
(1)
Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände
Schülern/Schülerinnen und Dritten Musikinstrumente gegen die in Abs. 2
festgelegten Gebühren für ein halbes Jahr überlassen. Auf Antrag kann die
Benutzungszeit verlängert werden.
(2)
Die Überlassungsgebühr wird vom Anschaffungswert des
Instrumentes für jeden Monat der Überlassung berechnet; ein angefangener Monat
wird voll berechnet.
Die Gebühr beträgt je Musikinstrument und Monat
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Musikschulteilnehmer |
Nichtteilnehmer |
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mit einem Anschaffungswert bis 200 Euro |
8,50 Euro |
10,50 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 350 Euro |
10,00 Euro |
12,00 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 500 Euro |
11,00 Euro |
13,00 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 750 Euro |
13,50 Euro |
15,50 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 1.000 Euro |
14,00 Euro |
16,00 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 1.250 Euro |
15,00 Euro |
17,00 Euro |
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mit einem Anschaffungswert bis 1.500 Euro |
16,00 Euro |
18,00 Euro |
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mit einem Anschaffungswert über 1.500 Euro |
23,00 Euro |
25,00 Euro |
(3)
Sofern Musikinstrumente für die Mitwirkung in Orchestern oder
Ensembles der Musikschule benötigt werden, wird keine Gebühr erhoben.
(4)
Für Verlust und Beschädigung der Musikinstrumente haften die
Ausleiher/innen bzw. die gesetzl. Vertreter. Eine Reparatur der Musikinstrumente
kann nur nach Zustimmung der Musikschule veranlasst werden. Die regelmäßige
Unterhaltung der Instrumente obliegt der Musikschule.
§ 4
Fälligkeit
(1)
Die Unterrichtsgebühren sind in vier Raten jeweils zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2)
Die Überlassungsgebühren für Musikinstrumente sind bei der
Überlassung im voraus in einer Summe zu zahlen. Bei vorzeitiger Rückgabe des
Instrumentes wird die Gebühr anteilig erstattet.
(3)
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
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